I.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.
Der 1936 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Anfang Februar 1945 wurde er durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt. Auf seinen Antrag vom 20. Mai 1988, in dem er ua angab, als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland eine Invalidenrente zu beziehen, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1991 den Verlust des linken Auges und eine Erblindung des rechten Auges als Schädigungsfolgen an und gewährte dem Kläger als "Kannleistung" gemäß §
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