I.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.
Der 1933 geborene Kläger lebt in der Republik Kroatien. Im September 1944 erlitt er bei einer Explosion schwere Verletzungen und verlor das Augenlicht. Auf seinen Antrag vom 6. Juni 1988, in dem er ua angab, in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer seit 1968 Versorgung zu erhalten, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1991 mehrere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (
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