I.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.
Der 1938 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Am 14. Februar 1945 wurde er durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt. Auf seinen Antrag vom 29. Mai 1987, in dem er ua angab, daß er in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer anerkannt sei, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 1992 als Schädigungsfolgen den Verlust des rechten Auges, des rechten Daumens und der Finger mit Mittelhandknochen der linken Hand an und gewährte dem Kläger als "Kannleistung" gemäß §
Ohne den Kläger vorher anzuhören, nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid unter Hinweis auf §
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