I.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.
Der 1935 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Im März 1945 wurde er durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt. Auf seinen im November 1989 gestellten Antrag, in dem er ua auch den Bezug von Versorgungsleistungen als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland angab, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 1992 als Schädigungsfolgen die Amputation der rechten Hand und reizlose Narben auf den Wangen an und gewährte eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH ab Oktober 1992. Zur Begründung wird in dem Bescheid angegeben, daß die Leistung als sog "Kannleistung" gemäß §
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