I.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.
Der 1935 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Im Oktober 1944 wurde er bei der Explosion einer Munitionskapsel verletzt. Auf seinen Antrag vom 24. Juli 1989, in dem er ua angab, als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland Versorgungsleistungen zu beziehen, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 1991 den Verlust des linken Armes im Unterarm als Schädigungsfolge an und gewährte dem Kläger als "Kannleistung" gemäß §
Ohne den Kläger vorher anzuhören, nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab 1. Februar 1993 zurück (Bescheid vom 11. Januar 1993; Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1993).
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