LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.07.2013
L 9 KA 5/13 ER KL
Normen:
SGB V § 87 Abs. 4 S. 1; SGB V § 87 Abs. 4 S. 3; SGB V § 87a Abs. 4 S. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1;

Vertrags(zahn)arztangelegenheiten - Behandlungsbedarf; Verhandlungsspielraum; morbiditätsbedingte Gesamtvergütung; Morbiditätsstruktur; Schiedsspruch; Schiedsverfahren; Interessenabwägung; Basiserhöhung; gewichtete Zusammenfassung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen L 9 KA 5/13 ER KL

DRsp Nr. 2013/18392

Vertrags(zahn)arztangelegenheiten - Behandlungsbedarf; Verhandlungsspielraum; morbiditätsbedingte Gesamtvergütung; Morbiditätsstruktur; Schiedsspruch; Schiedsverfahren; Interessenabwägung; Basiserhöhung; gewichtete Zusammenfassung

1. § 87a Abs 4 SGB V ermöglicht nur die Anpassung des Behandlungsbedarfs im Vergleich zum Vorjahr unter Berücksichtigung der relevanten Veränderungskriterien. Die Norm bietet keine Grundlage für eine nicht auf Veränderungen beruhende Basiserhöhung. 2. Bei der Vereinbarung der jeweils jahresbezogenen Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87 Abs 4 Satz 3 SGB V haben die Beteiligten einen Verhandlungsspielraum, der eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung zulässt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Schiedssprüche des Antragsgegners wird insoweit angeordnet, wie nach der Entscheidung vom 19. Dezember 2012 zur Festsetzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der ermittelte Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12 %, davon 4 % im Jahre 2013, erhöht wird.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Die Beteiligten haben jeweils 1/3 der Gerichtskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 4 S. 1; SGB V § 87 Abs. 4 S. 3; SGB V § 87a Abs. 4 S. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § Abs. Nr. ;