BSG - Urteil vom 30.10.2013
B 6 KA 3/13 R
Normen:
SGB V § 85;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 82/09
SG Hannover, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 884/06

Vertragszahnärztliche Versorgung - Auflösung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis während des laufenden Kalenderjahres - Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxen - gesonderte Degressionsberechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

BSG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 3/13 R

DRsp Nr. 2014/3132

Vertragszahnärztliche Versorgung - Auflösung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis während des laufenden Kalenderjahres - Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxen - gesonderte Degressionsberechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

Im Falle der Auflösung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) während des laufenden Kalenderjahrs und der Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxen darf die KZÄV die Degressionsberechnung gesondert für die Gemeinschaftspraxis und für die Einzelpraxen durchführen. Der Grundsatz, dass die Degression jahresbezogen zu berechnen ist, steht dem nicht entgegen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 85;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer degressionsbedingten Honorarrückforderung für die Quartale II bis IV/1999.