Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mitsich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG - ABl. L 156, S. 9) Art. 9 ;
Fundstellen:
EWS 2005, 75
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt
EuGH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen Rs C-358/03
DRsp Nr. 2005/10322
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt
[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich]Die Republik Österreich hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), verletzt, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie im Land Kärnten nachzukommen.
Normenkette:
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mitsich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG - ABl. L 156, S. 9) Art. 9 ;
Gründe:
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