BSG - Beschluß vom 17.05.2000
B 3 KR 19/99 B
Normen:
BGB §§ 677ff § § 812ff ; SGB V § 2 Abs. 2 S. 2 § 129 Abs. 2 § 129 Abs. 3 § 129 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 40/99 - 19.10.1999,
SG Münster, vom 17.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 32/97

Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Apotheker

BSG, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen B 3 KR 19/99 B

DRsp Nr. 2002/6452

Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Apotheker

1. Bei der Versorgung eines Versicherten mit Arzneimitteln ist die Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Krankenkasse und Apotheker nicht das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sachleistungsprinzip, sondern der nach § 129 Abs. 2 bis 4 SGB V von den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit der Spitzenorganisation der Apotheker abgeschlossene Rahmenvertrag. 2. Aus dem Sachleistungsprinzip kann ein Leistungserbringer erst über die zur Ausführung dieses Prinzips, also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkassen abzuschließenden Versorgungsverträge Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB §§ 677ff § § 812ff ; SGB V § 2 Abs. 2 S. 2 § 129 Abs. 2 § 129 Abs. 3 § 129 Abs. 4 ;

Gründe: