Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 32 vom 25.08.2022
ZIP 2023, 156
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 284/21
ArbG Minden, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 470/20
Vertragsmäßige Leistungen i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB als Grundlage der KarenzentschädigungKeine Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der KarenzentschädigungBeschränkte Aktienerwerbsrechte als der Teil der Karenzentschädigung bei Mitverpflichtung des VertragsarbeitgebersVertragsmäßige Leistungen i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB und Umfang des Wettbewerbsverbots
BAG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 453/21
DRsp Nr. 2022/12814
"Vertragsmäßige Leistungen" i.S.d. § 74 Abs. 2HGB als Grundlage der KarenzentschädigungKeine Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der KarenzentschädigungBeschränkte Aktienerwerbsrechte als der Teil der Karenzentschädigung bei Mitverpflichtung des Vertragsarbeitgebers"Vertragsmäßige Leistungen" i.S.d. § 74 Abs. 2HGB und Umfang des Wettbewerbsverbots
Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung (beschränkter) Aktienerwerbsrechte nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem Dritten, ggf. einer (Konzern-)Obergesellschaft, sind die dem Arbeitnehmer gewährten Rechte bzw. die nach Wegfall von Beschränkungen zugeteilten Aktien grundsätzlich nicht Teil der "vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2HGB und deshalb bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung nicht zu berücksichtigen.Orientierungssätze:1. Der Begriff der "vertragsmäßigen Leistungen" iSv. § 74 Abs. 2HGB, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit erbringt (Rn. 26).
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