LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2008
8 Sa 1805/07
Normen:
BGB § 242 § 307 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 625
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1780/06

Vertragsergänzende Zusage einer Sonderzahlung mit salvatorischem Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1805/07

DRsp Nr. 2008/14374

Vertragsergänzende Zusage einer Sonderzahlung mit salvatorischem Freiwilligkeitsvorbehalt

»1. Ein "salvatorischer" Freiwilligkeitsvorbehalt, welcher ohne gleichzeitiges Leistungsversprechen allein für den Fall etwaiger künftiger Zahlungen einen Rechtsanspruch ausschließt, stellt keine unklare und widersprüchliche Arbeitsvertragsbedingung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06 - NZA 2008, 40) dar.2. Erklärt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher mit dem Wunsch nach einer finanziellen Verbesserung vorstellig wird, er solle künftig eine Bonuszahlung wie die übrigen leitenden Mitarbeiter erhalten, so liegt hierin allein eine Einbeziehung in den Kreis der potentiellen Leistungsempfänger, ohne dass die Geltung des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts infrage gestellt ist.Dementsprechend bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung erst mit der aktuellen Zusage oder Leistungsgewährung entsteht und der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt in der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen frei bleibt (BAG AP § 4a EntgeltFG Nr. 2).«

Normenkette:

BGB § 242 § 307 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Bonusleistung für das Jahr 2005 in Höhe von 2.300,-- EUR.