Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 wird abgeändert.
Es wird vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31. März 2013, festgestellt, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2011 dem Vertrag über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen (Vertragsnummer 1002, mit Anlagen 38 Seiten; Kopie Gerichtsakte Bl.308-345) hinsichtlich der Versorgungsbereiche Enterale Ernährung im Sinne dessen Anlage 4a und Tracheostoma/Laryngektomie i. S. d. Anlage 4b mit Wirkung ab 01. Oktober 2011 wirksam beigetreten ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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