Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen Teil der ihr gezahlten Abfindung an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die am 13. Februar 1940 geborene Beklagte war bei der Klägerin angestellt. Am 24. Oktober 1997/11. Dezember 1997 vereinbarten die Parteien die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1997. In dem von der Klägerin formularmäßig verwendeten Aufhebungsvertrag heißt es, soweit für den Rechtsstreit maßgeblich:
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