BAG - Urteil vom 19.09.2007
4 AZR 656/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ; AÜG § 9 Nr. 2 § 10 Abs. 4 § 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 10 AÜG
ArbRB 2008,82
BAG-Pressemitteilung Nr. 66/07
BB 2008, 451
DB 2008, 243
NZA-RR 2008, 231
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 611/05
ArbG München, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9869/04

Vertragsauslegung; Equal-Pay-Anspruch

BAG, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 656/06

DRsp Nr. 2007/19554

Vertragsauslegung; "Equal-Pay"-Anspruch

Orientierungssätze:1. Der Leiharbeitnehmer soll mit der Auskunft nach § 13 AÜG die Möglichkeit erhalten, die ihm von seinem Arbeitgeber gezahlte Vergütung an derjenigen von vergleichbaren (§ 9 Nr. 2 AÜG) Stammarbeitnehmern des Entleiher-Unternehmens zu messen.2. Die von einem Unternehmen an einen entliehenen Arbeitnehmer nach § 13 AÜG erteilte Auskunft über die an vergleichbare Stammarbeitnehmer des Unternehmens gezahlte Vergütung enthält deshalb grundsätzlich auch eine Aussage über die Vergleichbarkeit der eigenen Tätigkeit mit derjenigen der verglichenen Stammarbeitnehmer.3. Für eine Klage auf eine "Equal-Pay-Vergütung" nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG reicht es für die Schlüssigkeit aus, wenn der Arbeitnehmer den Inhalt dieser ihm nach § 13 AÜG erteilten Auskunft mitteilt und sich zur Begründung seines Zahlungsanspruchs auf die Differenz zu seiner vom Verleiher gezahlten Vergütung beruft. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, ggf. für die fehlende Vergleichbarkeit der Tätigkeiten substantiierten Vortrag zu erbringen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; AÜG § 9 Nr. 2 § 10 Abs. 4 § 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2004.