Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 7000 Euro, die die Beklagte mit der Begründung gegen den Kläger festgesetzt hat, dass dieser seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt habe, indem er ihr gegenüber überhöhte Fallzahlen als Grundlage für die Berechnung monatlicher Abschlagszahlungen auf das Honorar angegeben habe.
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