Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 108.813,70 EUR festgesetzt.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat auf die als zutreffend erachtete Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Soweit entscheidungserheblich, entspricht es dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren
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