BSG - Beschluss vom 17.06.2016
B 6 KA 5/16 C
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
BSG, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 10/15 R
LSG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 22/13
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 39/11

VertragsarzthonorarAnhörungsrügeGebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als ProzessgrundrechtVerstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen

BSG, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 5/16 C

DRsp Nr. 2018/3008

Vertragsarzthonorar Anhörungsrüge Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 2. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. 3. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte hingegen nicht, der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen. 4. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten. 5. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.