LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2016
L 11 KA 30/14
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 161/11

VertragsarztangelegenheitenStreit um die Genehmigung einer Zweigpraxis (hier: Fachgebiet Kardiologie)Prüfung einer quantitativen VersorgungsverbesserungBessere Erreichbarkeit der Zweigpraxis für die Versicherten aus dem Einzugsbereich des geplanten StandortsErmittlungsdefizit im Hinblick auf den weiteren Ort i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Ärzte-ZVBestimmung des weiteren Ortes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 30/14

DRsp Nr. 2016/9302

Vertragsarztangelegenheiten Streit um die Genehmigung einer Zweigpraxis (hier: Fachgebiet Kardiologie) Prüfung einer quantitativen Versorgungsverbesserung Bessere Erreichbarkeit der Zweigpraxis für die Versicherten aus dem Einzugsbereich des geplanten Standorts Ermittlungsdefizit im Hinblick auf den "weiteren Ort" i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Ärzte-ZV Bestimmung des "weiteren Ortes"

1. Eine lediglich quantitative Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots kann sich unter gewissen Umständen als Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV darstellen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das erhöhte Leistungsangebot Wartezeiten verringert werden, die - etwa wegen einer ungleichmäßigen Verteilung der Leistungserbringer im Planungsbereich - bei den bereits vor Ort niedergelassenen Ärzten bestehen. Im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten" im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV - kann dies auch im Falle einer besseren Erreichbarkeit des Filialarztes gelten.