LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2016
L 11 KA 49/15
Normen:
SGB V § 95d Abs. 3 S. 4 und S. 6; SGG § 153 Abs. 2; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 74/12

VertragsarztangelegenheitenStreit über die Rechtmäßigkeit einer Kürzung des vertragsärztlichen Honorars wegen fehlendem FortbildungsnachweisVertragsärztliche Pflicht zur FortbildungVereinbarkeit der Honorarkürzungen mit höherrangigem RechtQualitätssicherung der ärztlichen Versorgung im Interesse des Gesundheitsschutzes als Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 49/15

DRsp Nr. 2016/8210

Vertragsarztangelegenheiten Streit über die Rechtmäßigkeit einer Kürzung des vertragsärztlichen Honorars wegen fehlendem Fortbildungsnachweis Vertragsärztliche Pflicht zur Fortbildung Vereinbarkeit der Honorarkürzungen mit höherrangigem Recht Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung im Interesse des Gesundheitsschutzes als Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht

Die Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung und die in § 95d Abs. 3 SGB V vorgesehenen Honorarkürzungen für den Fall der Verletzung dieser Pflicht sind verfassungsgemäß.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95d Abs. 3 S. 4 und S. 6; SGG § 153 Abs. 2; GG Art. 12;

Tatbestand

Streitig ist laut Sozialgerichtsgesetz Fünftes Buch (SGB V) die Rechtmäßigkeit der Kürzung des vertragsärztlichen Honorars des Klägers wegen fehlenden Fortbildungsnachweises im Quartal III/2010.

Der Kläger war als Praktischer Arzt mit Praxissitz in O zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.