Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2015 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 68 Abs.
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