SG Düsseldorf, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 277/14
SG Düsseldorf, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 29/08
VertragsarztangelegenheitenAntrag der Krankenkasse auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem KostenfestsetzungsbeschlussGewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 769 ZPOMöglichkeit und Wirksamkeit der Aufrechnung eines durch die Prüfgremien noch nicht festgestellten aber materiell-rechtlich bestehenden Schadensersatzanspruchs der Krankenkasse gegen den Kostenerstattungsanspruch eines ehemaligen VertragszahnarztesZur Fälligkeit der bestehenden Schadensersatzforderung der Krankenkasse bei fehlender Schadensfestsetzung durch Bescheid der PrüfungsstelleZuständigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfgremien für die Feststellung eines sonstigen Schadens
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 77/14 B ER
DRsp Nr. 2016/8213
VertragsarztangelegenheitenAntrag der Krankenkasse auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem KostenfestsetzungsbeschlussGewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 769ZPOMöglichkeit und Wirksamkeit der Aufrechnung eines durch die Prüfgremien noch nicht festgestellten aber materiell-rechtlich bestehenden Schadensersatzanspruchs der Krankenkasse gegen den Kostenerstattungsanspruch eines ehemaligen VertragszahnarztesZur Fälligkeit der bestehenden Schadensersatzforderung der Krankenkasse bei fehlender Schadensfestsetzung durch Bescheid der PrüfungsstelleZuständigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfgremien für die Feststellung eines "sonstigen Schadens"
1. § 17a Abs. 5GVG ist auf das Beschwerdeverfahren analog anzuwenden.2. Zur Frage, ob die Krankenkasse ihren bestehenden Schadensersatzanspruch (aus §§ 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 263StGB und § 830BGB wegen betrügerischen Handelns des ehemaligen Vertragszahnarztes) gegen den Anspruch des ehemaligen Vertragszahnarztes aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss aufrechnen kann und wirksam aufgerechnet hat bzw. ob die vom BSG (mit Urteil vom 20.03.2010 - B 6 KA 18/12 R -) postulierte Pflicht, vor gerichtlicher Geltendmachung einen sonstigen Schaden feststellen zu lassen (§§ 21, 22 BMV-Z) die Fälligkeit der Gegenforderung hindert.
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