I. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 7. wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 21.789,74 EUR festgesetzt.
Streitig ist die Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung.
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