LSG Sachsen - Urteil vom 02.09.2015
8 KA 16/14 ZVW
Normen:
SGB V § 117 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 2 S. 2; SGB V § 120 Abs. 3 S. 1; BMV-Ä § 24 Abs. 2 S. 4; EKV-Ä § 27 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 250/06

Vertragsarztangelegenheiten; Beschränkung der Überweisung von Hochschulambulanzen an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren - Hochschulambulanz; Krankenhausfachambulanz; Laborleistung; Vertragsärztliche Versorgung

LSG Sachsen, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 8 KA 16/14 ZVW

DRsp Nr. 2016/6249

Vertragsarztangelegenheiten; Beschränkung der Überweisung von Hochschulambulanzen an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren - Hochschulambulanz; Krankenhausfachambulanz; Laborleistung; Vertragsärztliche Versorgung

1. Die Abgeltungswirkung der Fallpauschale für die Behandlung in einer Hochschulambulanz steht einer Überweisung durch die Hochschulambulanz an externe Leistungserbringer nicht entgegen, wenn bei der betreffenden Leistung interne Überweisungen an andere Hochschulambulanzen derselben Hochschulklinik als eigener Behandlungsfall gelten. 2. Ob nach der Neufassung des § 117 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) externe Überweisungen von Hochschulambulanzen noch zulässig sind, kann offenbleiben.

I. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Honorarbescheids vom 25. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006 die Laborleistungen des von der Klägerin betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums aufgrund von Überweisungen durch die Hochschulambulanzen des Universitätsklinikums D... zu vergüten und das Honorar für das Quartal II/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.