I. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Honorarbescheids vom 25. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006 die Laborleistungen des von der Klägerin betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums aufgrund von Überweisungen durch die Hochschulambulanzen des Universitätsklinikums D... zu vergüten und das Honorar für das Quartal II/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.
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