Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung des Gesamtpunktzahlvolumens im Rahmen eines so genannten Jobsharing-Verhältnisses für die Leistungsjahre 6 bis 10 (Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2009).
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