Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 2013 abgeändert. Der Bescheid vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2011 wird für das Quartal III/05 vollständig, für die Quartale II/05, IV/05 bis I/07 nur insoweit aufgehoben, als die Honorarkürzung für das Quartal II/05 einen Betrag von 6.806,15 €, für das Quartal IV/05 einen Betrag von 3.921,63 €, für das Quartal I/06 einen Betrag von 3.434,88 €, für das Quartal II/06 einen Betrag von 9.626,42 €, für das Quartal III/06 einen Betrag von 3.528,48 €, für das Quartal IV/06 einen Betrag von 7.061,85 € und für das Quartal I/07 einen Betrag von 24.620,12 € (insgesamt 58.999,54 €) überschreitet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Honorarberichtigung aufgrund einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung der Honorarabrechnungen für die 8 Quartale II/05 bis I/07 in Höhe von insgesamt 76.447,01 € netto.
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