Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung seines Honorars für das Quartal III/05 in Höhe von 1.398,60 Euro infolge einer zeitgestützten Plausibilitätsprüfung.
Der Kläger nimmt seit Januar 1992 als Hausarzt (Praktischer Arzt) an der vertragsärztlichen Versorgung in B (F) teil. Er führt die Teilgebietsbezeichnung "Sportmedizin". Die Praxis verfügt über besonders hohes Patientenaufkommen. Im Quartal III/05 betrug die Gesamtfallzahl 1.807.
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