Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2012 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Ermächtigung des Klägers und eine damit in Zusammenhang stehende Honorarberichtigung für die Quartale IV/2004 bis III/2005.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum Direktor des Instituts für Pathologie des Universitätsklinikums (UKBF). Er nahmvom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 2010 als Facharzt für Pathologie im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 28. Juli 2003i.d.F. des Beschlusses des Berufungsausschusses für Ärzte vom 26.November 2003war der Kläger vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2005 - und damit im streitgegenständlichen Zeitraum - wie folgt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt:
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