Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 29. August 2014 geändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich ist die Höhe des klägerischen Honorars für die vier Quartale IV/11 bis III/12.
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