LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2015
L 11 KA 126/12
Normen:
SGB V § 101; SGB V § 103; SGB V § 104; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 101 Abs. 1; BedarfsplRL § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 4/09

Vertragsärztliche VersorgungBedarfsplanung und die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen in überversorgten GebietenAntrag auf Umwandlung der Zulassung als Facharzt für Chirurgie in eine Zulassung als Facharzt für Orthopädie und UnfallchirurgieRechtmäßigkeit der Bedarfsplanungs-Richtlinie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 126/12

DRsp Nr. 2015/17845

Vertragsärztliche Versorgung Bedarfsplanung und die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Gebieten Antrag auf Umwandlung der Zulassung als Facharzt für Chirurgie in eine Zulassung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Rechtmäßigkeit der Bedarfsplanungs-Richtlinie

1. Wenn in dem maßgeblichen Planungsbezirk für die Arztgruppe der Orthopäden Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet sind, steht dies einem Anspruch auf Umwandlung der Zulassung als Facharzt für Chirurgie in eine Zulassung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie entgegen. 2. Die Art und Weise des Erwerbs eines Facharzttitels und/oder die vermeintlich spezifischere Abdeckung eines Versorgungsspektrums haben keinen Einfluss auf Zulassungsbeschränkungen; diese Umstände lassen die Beschränkungen nicht entfallen. Entscheidend ist allein das Begehren des Klägers, als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zugelassen zu werden. 3. Die BedarfsplRL mit der darin nach wie vor enthaltenen Differenzierung zwischen Orthopäden und Chirurgen ist rechtmäßig.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 7) wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 101; SGB V § 103;