Vertragsärztliche Versorgung, sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnung, Gebührenordnungsziffer 63 EBM
SG Mainz, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen S 2 KA 506/04
DRsp Nr. 2008/9289
Vertragsärztliche Versorgung, sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnung, Gebührenordnungsziffer 63 EBM
Die von einem Facharzt für Chirurgie zugleich erbrachten Anästhesie-Leistungen und die im Anschluss daran notwendige Beobachtung und Betreuung eines Kranken während der Aufwach- und/oder Erholungszeit sind nach der Gebührenordnungsziffer 63 EBM zu vergüten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]