Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Oktober 2008 (Az.:
Die Klägerin hat auch für die Berufungsinstanz der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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