LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.03.2012
L 3 KA 42/08
Normen:
EBM (2005) Nr. 5; EBM (2005) Nr. 6; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 116; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 303/04

Vertragsärztliche Versorgung; Plausibilitätsprüfung; ermächtigter Chefarzt; keine Berechtigung zur Abrechnung von Notfallleistungen des gewöhnlichen Krankenhausbetriebs als eigene Leistungen; Abrechnung der Gebührenposition 5 des EBM-Ä

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 3 KA 42/08

DRsp Nr. 2012/17549

Vertragsärztliche Versorgung; Plausibilitätsprüfung; ermächtigter Chefarzt; keine Berechtigung zur Abrechnung von Notfallleistungen des gewöhnlichen Krankenhausbetriebs als eigene Leistungen; Abrechnung der Gebührenposition 5 des EBM-Ä

1. Ein ermächtigter Chefarzt ist auch dann nicht berechtigt, im Rahmen des gewöhnlichen Krankenhausbetriebs erbrachte Notfallleistungen als eigene Leistungen abzurechnen, wenn ihm vom Krankenhaus eine Liquidationsberechtigung erteilt worden ist. 2. Die Gebührenposition Nr. 5 EBM (2005) kann nur angesetzt werden, wenn der abrechnende Arzt, der einen Patienten zu den in der Leistungslegende der Gebührenposition benannten Zeiten behandelt, faktisch keine Sprechstunde angeboten hat dh. seine Praxis nicht generell für alle zu diesen Zeiten erscheinenden Patienten geöffnet hat. Ist das dennoch der Fall, darf nicht die Nr. 5 EBM (2005), sondern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen etc. lediglich die Nr. 6 EBM (2005) abgerechnet werden, selbst wenn der nicht einbestellte, aber zu der faktischen Sprechstunde erscheinende Patient dringend behandlungsbedürftig gewesen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.