SG Marburg - Beschluss vom 27.08.2007
S 12 KA 374/07 ER
Normen:
Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 24 Abs. 3 S. 1 § 24 Abs. 3 S. 2 ;

Vertragsärztliche Versorgung, Genehmigung einer Zweigpraxis für einen Vertragszahnarzt

SG Marburg, Beschluss vom 27.08.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 374/07 ER

DRsp Nr. 2007/20983

Vertragsärztliche Versorgung, Genehmigung einer Zweigpraxis für einen Vertragszahnarzt

1. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis, wenn ein Vertragszahnarzt nicht im Einzelnen darlegt, worin sich seine Tätigkeit von der anderer Vertragszahnärzte am Ort der Zweigpraxis konkret unterscheiden soll. 2. Da die Kinderzahnheilkunde zur Ausbildung aller Zahnärzte gehört, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Vertragszahnärzte, die nicht besonders auf den Bereich der Kinderzahnheilkunde hinweisen, Kinder nicht in gleicher Weise versorgen könnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 24 Abs. 3 S. 1 § 24 Abs. 3 S. 2 ;