BSG - Urteil vom 19.02.2014
B 6 KA 38/12 R
Normen:
EBM-Ä (2005); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BSGE 115, 131
BSGE 2015, 131
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 121/08
SG Berlin, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 154/06

Vertragsärztliche Versorgung; Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der ärztlichen Betreuung bei Apherese für einen Facharzt für Transfusionsmedizin und Laboratoriumsmedizin

BSG, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 38/12 R

DRsp Nr. 2014/9693

Vertragsärztliche Versorgung; Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der ärztlichen Betreuung bei Apherese für einen Facharzt für Transfusionsmedizin und Laboratoriumsmedizin

1. Die in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgte Zuweisung ärztlicher Leistungen, die Gegenstand der ärztlichen Weiterbildung in zwei Fachgebieten ist, für beide Arztgruppen aber nicht zum Kernbereich gehört, nur zu einer der beiden Gruppen bedarf sachlicher Gründe. 2. Zur Festlegung von Qualitätsstandards durch den Gemeinsamen Bundesausschuss unter Verweis auf Regelungen der Bundesmantelvertragspartner.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte neu über den Antrag des Klägers auf eine Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Apheresen (Nrn 13620 und 13621 EBM-Ä) zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

EBM-Ä (2005); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Gründe:

I