SG Marburg - Urteil vom 07.03.2007
S 12 KA 7001/06
Normen:
ÄBerufsO HE § 17 Abs. 2 S. 1 ; ÄMBerufsO § 17 Abs. 2 ; Ärzte-ZV § 24 § 24 ; EBM-Ä § 15a ; EKV-Ä § 15a ; SGB V § 95 Abs. 1 ;

Vertragsärztliche Versorgung, Begriffliche Abgrenzung der Zweigpraxis von ausgelagerten Praxisräumen, Verbesserung der Versorgung nach der Ärzte-ZV

SG Marburg, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 7001/06

DRsp Nr. 2007/21007

Vertragsärztliche Versorgung, Begriffliche Abgrenzung der Zweigpraxis von ausgelagerten Praxisräumen, Verbesserung der Versorgung nach der Ärzte-ZV

1. Auch nach Änderung der Berufsordnungen hat die begriffliche Abgrenzung der Zweigpraxis von ausgelagerten Praxisräumen, nach der es für eine Zweigpraxis maßgeblich darauf ankommt, ob der Arzt ein ähnliches Angebot in einer Praxis vorhalten will, während ausgelagerte Praxisräume demgegenüber bedingen, dass die dort angebotenen Leistungen nicht auch in den eigentlichen Praxisräumen erbracht werden, für das Vertragsarztrecht weiterhin Bedeutung.