1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Mai 2016 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2014 verurteilt, im Quartal I/2013 statt der Gebührenpositionen EBM 21210 bis 21212 die Gebührenpositionen 21213 bis 21215 abzurechnen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägers befugt ist, die Grundpauschale nach den Gebührenpositionen 21213 bis 21215 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abzurechnen.
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