1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.07.2012, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem "Equal-Pay-Prinzip".
Die am 13.05.1967 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, in der Zeit von August 2007 bis Januar 2010 als Leiharbeitnehmerin beschäftigt und wurde während dieser Zeit bei der Firma S... als Bürokraft eingesetzt.
In dem schriftliche Arbeitsvertrag der Klägerin vom 16.07.2007 (Kopie Bl. 14 - 17 d.A.) wird in § 2 auf die jeweils gültigen Tarifverträge zwischen der CGZP und dem Mercedarius e.V. verwiesen.
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