1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 2009 - 11 Sa 631/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 1. Oktober 2000 bei dem Beklagten und seiner Rechtsvorgängerin, der N Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: GmbH), beschäftigt. In dem mit der GmbH am 11. September 2000 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
"1. Wir stellen Sie mit Wirkung vom 01.10.2000 ein in
die
Filiale NC
als Ladenhilfe
mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 504,27/mit einem Bruttoverdienst von DM 12,93 je volle Arbeitsstunde.
...
6. Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die für den Anstellungsort maßgebenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Betriebsvereinbarungen und -anweisungen unserer Gesellschaft."
Am 20. März 2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen "Anschluss-Anstellungsvertrag für kaufmännische Teilzeit-Beschäftigung", der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"1. Wir stellen Sie mit Wirkung vom 15.03.2002 ein in
die
Filiale N-W
als Verkäuferin
mit einem Monatsgehalt von EUR 1.671,30/mit einem Verdienst von EUR 11,39 je volle Arbeitsstunde.
...
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