Verträge mit Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln, Vertrauensschutz für nach altem Recht zugelassene Leistungserbringer
SG Marburg, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen S 6 KR 57/08 ER
DRsp Nr. 2008/17170
Verträge mit Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln, Vertrauensschutz für nach altem Recht zugelassene Leistungserbringer
Die Übergangsvorschrift des § 126 Abs. 2SGB V greift auch dann ein, wenn die Krankenkasse bereits gemäß § 127 Abs. 1SGB V nach erfolgter Ausschreibung Verträge über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]