SG Marburg - Beschluss vom 10.06.2008
S 6 KR 57/08 ER
Normen:
SGB V § 126 § 127 § 33 ;

Verträge mit Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln, Vertrauensschutz für nach altem Recht zugelassene Leistungserbringer

SG Marburg, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen S 6 KR 57/08 ER

DRsp Nr. 2008/17170

Verträge mit Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln, Vertrauensschutz für nach altem Recht zugelassene Leistungserbringer

Die Übergangsvorschrift des § 126 Abs. 2 SGB V greift auch dann ein, wenn die Krankenkasse bereits gemäß § 127 Abs. 1 SGB V nach erfolgter Ausschreibung Verträge über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 126 § 127 § 33 ;