Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 19. April 2016,
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Überschussanteile aus einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung/Lebensversicherung zustehen.
Der Kläger wurde zunächst von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt und anschließend von der Beklagten bis zum Renteneintritt beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss bei der damaligen V. Lebensversicherung-AG aufgrund Gruppenversicherungsvertrag Nr. 3487 für den Kläger eine Lebensversicherung ab.
Dem Kläger wurde hierzu eine Urkunde vom 25. April 1977 ausgestellt (Bl. sechs der Akte), die lautet:
"Betriebliche Altersversorgung
...
Nach dem Gruppenversicherungsvertrag Nr. 3487
mit der Firma B. GmbH & Co. KG, L.
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