LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.02.2007
6 Ta 26/07
Normen:
ZPO § 139 § 336 Abs. 1 ; ArbGG § 54 Abs. 1 Satz 5 ; MTV § 26 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1769/06

Vertagung des Gütetermins unter Hinweis auf tarifvertragliche Ausschlussfristen trotz Antrag auf Versäumnisurteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 26/07

DRsp Nr. 2007/14495

Vertagung des Gütetermins unter Hinweis auf tarifvertragliche Ausschlussfristen trotz Antrag auf Versäumnisurteil

1. Dem sachbearbeitenden Richter ist vom Gesetz her die Pflicht auferlegt, sachdienliche Hinweise zu erteilen und der insoweit belehrten Partei eine angemessene Reaktionsfrist einzuräumen.2. Um dem Kläger den Nachteil einer unechten Versäumnisentscheidung zu ersparen, ist nach Hinweis des Klägers auf die Ausschlussfrist des MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz eine Vertagung des Gütetermins nicht beanstanden.

Normenkette:

ZPO § 139 § 336 Abs. 1 ; ArbGG § 54 Abs. 1 Satz 5 ; MTV § 26 ;

Gründe:

Der Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern hat, nachdem die Klägerseite einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt hatte, den Rechtsstreit im Gütetermin vertagt und den Kläger auf die Ausschlussfrist des MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz hingewiesen.

Die eingelegte sofortige Beschwerde nach § 336 ZPO ist an sich statthaft und auch form-und fristgerecht eingelegt worden.