Der Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern hat, nachdem die Klägerseite einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt hatte, den Rechtsstreit im Gütetermin vertagt und den Kläger auf die Ausschlussfrist des
Die eingelegte sofortige Beschwerde nach § 336 ZPO ist an sich statthaft und auch form-und fristgerecht eingelegt worden.
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