BSG - Beschluss vom 26.11.2014
B 13 R 337/14 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 379/12
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 939/10

Verstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtVorbehaltloses Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche VerhandlungAufrechterhalten eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen B 13 R 337/14 B

DRsp Nr. 2015/205

Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Vorbehaltloses Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Aufrechterhalten eines Beweisantrages

1. Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden, weil im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist der Beweisantrag nicht aufrechterhalten, wenn der Beteiligte vorbehaltlos sein Einverständnis erteilt hat. 2. Für die Aufrechterhaltung eines Beweisantrages reicht es nicht aus, lediglich vorzutragen, dass "zum Ausdruck gebracht" worden sei, dass die Einholung eines Gutachtens insbesondere aber auch eine sachverständige Stellungnahme des behandelnden Arztes für erforderlich gehalten werde.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2;

Gründe:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.8.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel.