I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, mit dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für rechtsunwirksam erklärt worden war. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der Frage vorgelegt habe, ob das für das Lohndiskriminierungsverbot des Art. 119 EGV vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und im Barber-Protokoll festgestellte Rückwirkungsverbot auch bei deutschen Diskriminierungsverboten (hier: Art. 3 GG und
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