I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.01.2008.
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