LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1508/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 685/15

Verstoß gegen Benachteiligungsverbot bei geringerer Abfindung an schwerbehinderten ArbeitnehmerMittelbare Diskriminierung durch geringere Abfindung nach SozialplanKeine Notwendigkeit eine Zahlungsverpflichtung mit dem Zusatz netto zu kennzeichnen

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1508/15

DRsp Nr. 2021/7316

Verstoß gegen Benachteiligungsverbot bei geringerer Abfindung an schwerbehinderten Arbeitnehmer Mittelbare Diskriminierung durch geringere Abfindung nach Sozialplan Keine Notwendigkeit eine Zahlungsverpflichtung mit dem Zusatz "netto" zu kennzeichnen

Die Zahlung einer geringeren Abfindung nach Sozialplan im Falle der Entlassung an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ist diskriminierend und nicht der Möglichkeit einer früheren Verrentung gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 26.08.2015 - 3 Ca 658/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.