ArbG Gelsenkirchen, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1871/11
Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen das EFZGZur BetriebsvereinbarungsoffenheitUnterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter der BetriebsvereinbarungRückwirkendes Inkraftsetzen einer BetriebsvereinbarungKürzung einer Sondervergütung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten
LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1232/12
DRsp Nr. 2013/23900
Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen das EFZGZur BetriebsvereinbarungsoffenheitUnterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter der BetriebsvereinbarungRückwirkendes Inkraftsetzen einer BetriebsvereinbarungKürzung einer Sondervergütung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten
1. In einer Betriebsvereinbarung kann jedenfalls dann nicht wirksam bestimmt werden, dass zur Ermittlung der monatlichen Sollarbeitszeit eines Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung der anfallenden Wochenfeiertage die Zahl der Kalendertage des betreffenden Monats durch sieben zu teilen und mit der vom Arbeitnehmer geschuldeten Wochenarbeitszeit zu multiplizieren ist, wenn in einer Pflegeeinrichtung die dienstplanmäßige Einteilung der Mitarbeiter unabhängig von einem feststehenden abstrakten Schema erfolgt und an Wochenfeiertagen ein verdünnter Personalbedarf besteht. Eine derartige Regelung verstößt dann gegen § 2 Abs. 1EFZG und ist daher nach § 12EFZG i.V.m. § 134BGB unwirksam.
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