ArbG Osnabrück, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 79/20
LAG Niedersachsen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 890/20
Verstoß des Arbeitgebers gegen die Übermittlungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG; Grundsätzlichee Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Konsultationsverfahren; Pflicht des Arbeitgebers zur Zuleitung einer Abschrift der das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat einleitenden Mitteilung an die zuständige Agentur für Arbeit als Teil des Konsultationsverfahrens
BAG, Urteil vom 23.05.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 155/21
DRsp Nr. 2024/8463
Verstoß des Arbeitgebers gegen die Übermittlungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG; Grundsätzlichee Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Konsultationsverfahren; Pflicht des Arbeitgebers zur Zuleitung einer Abschrift der das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat einleitenden Mitteilung an die zuständige Agentur für Arbeit als Teil des Konsultationsverfahrens
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Übermittlungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung(en).Orientierungssätze:1. Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Abschrift der das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat einleitenden Mitteilung der zuständigen Agentur für Arbeit zuzuleiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 MERL), ist Teil des Konsultationsverfahrens. Sie verwirklicht den Gedanken des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, zuständiger Behörde und Arbeitnehmervertretung zur bestmöglichen Erreichung des Massenentlassungsschutzes (Rn. 13).
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