FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2016
9 K 143/15
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 S. 1; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 1a;

Versteuerung von im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung des Unfallgegners an den Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 9 K 143/15

DRsp Nr. 2017/2235

Versteuerung von im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung des Unfallgegners an den Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen

Versteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen, die im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung des Unfallgegners an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden 1. Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat insofern nur deklaratorische Bedeutung.2. Rechnet der Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Rentenversicherung schon gar nicht zu den steuerbaren Einkünften eines (aktiven) Arbeitnehmers, können solche von der Versicherung des Unfallgegners übernommenen Beiträge auch nicht im Rahmen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu steuerpflichtigen Einkünften führen.3. Die direkt von der Versicherung des Unfallgegners an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG).