Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung hat die Beklagte vertiefend zu ihrer Ansicht vorgetragen, auf das Arbeitsverhältnis sei der Tarifvertrag für den Groß- und Außenhandel anzuwenden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|