Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung wegen erheblicher Tätlichkeiten des Klägers gegen eine Mitarbeiterin am 5. Mai 2006, polizeilich registrierten Führens eines Krankentransporters ohne gültige Fahrerlaubnis und der nicht gerechtfertigten Verwendung des Martinshorns.
Der Kläger ist 45 Jahre alt (.... 1961) und war seit dem 1. Juni 2005 beim Beklagten als Rettungssanitäter und Kraftfahrer beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 1.400,-- EUR.
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